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Begriffe Hypothek
Adäquater Kausalzusammenhang Ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, wenn zwischen Ursache und Wirkung ein Zusammenhang besteht, der nach dem normalen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten ist; ein direkter rechtserheblicher Zusammenhang.
Anlagerisiko Risiko, das durch die Betriebshaftpflichtversicherung versichert wird. Es handelt sich um die Haftpflicht eines Unternehmens gegenüber Dritten im Zusammenhang mit ganz oder teilweise selber genutzten Gebäuden, Räumlichkeiten, Betriebsanlagen und Grundstücken.
Aufsichtspflicht Begründung für die verschuldensunabhängige Haftung bei einigen milden Kausalhaftungen. Dem Kausalhaftpflichtigen wird eine Aufsichtspflicht auferlegt. Führt ihre Verletzung zu einem Schaden bei einem Dritten, löst das die Haftung aus. Das individuelle Verschulden spielt keine Rolle.
Aussenverhältnis Rechtsbeziehung mehrerer verbundener Personen zu aussen stehenden Dritten; bei der Solidarhaftung der Haftpflichtigen zum Geschädigten.
Ausservertragliche Haftpflicht Haftung für den Schaden einer Drittperson aufgrund einer Gesetzesvorschrift (unerlaubte Handlung gemäss Art. 41 OR oder ein Tatbestand der Kausalhaftung). Zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten besteht kein Vertragsverhältnis.
Bauherren-Haftpflichtversicherung Vermögensversicherung, die einen Bauherrn (Werkeigentümer) vor Haftpflichtansprüchen Dritter schützt, die im Zusammenhang mit dem entstehenden Bauwerk stehen.
BB Abkürzung für "Besondere Bedingungen" (zu den AVB)
Berufshaftpflichtversicherung Betriebshaftpflichtversicherung für bestimmte Berufsgruppen (Selbstständige, Freiberufler) mit besonderen Schutzbedürfnissen (z. B. Ärzte, Architekten, Ingenieure, Anwälte, Treuhänder).
Besondere Bedingungen (BB) Zusätzlich zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) werden in der Police allfällige individuelle Vereinbarungen als Besondere Bedingungen (BB) aufgeführt, die z.B. Zusatzversicherungen oder Ein- und Ausschlüsse besonderer Risiken betreffen.
Betriebshaftpflichtversicherung "Versichert ist die Haftpflicht, die sich aus dem Betrieb eines Unternehmens aufgrund rechtlicher Bestimmungen ergibt (Anlagenrisiko, Betriebsrisiko, Produktrisiko).
Versichert sind Betriebsinhaber und deren Mitarbeiter. "
Betriebsrechtsschutz Bereich der Rechtsschutzversicherung, der Rechtsstreitigkeiten versichert, mit denen Unternehmen oder selbstständig erwerbende Personen konfrontiert werden.
Betriebsrisiko Gefahr, die durch die Betriebshaftpflichtversicherung versichert wird. Es handelt sich um die Haftpflicht eines Unternehmens gegenüber Dritten im Zusammenhang mit Schäden, die Mitarbeiter bei der Verrichtung ihrer Tätigkeit anrichten.
Beweislast Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet; er hat die Beweislast.
Bewilligung Ein Versicherer darf erst tätig werden, wenn er die erforderliche Bewilligung durch das EFD erhalten hat.
Bindungsfrist Gesetzlich geregelte Dauer der Bindung des Antragsstellers (Versicherungsnehmers) an seinen Antrag. Im Normalfall beträgt die Bindungsfrist 14 Tage; ist eine ärztliche Untersuchung notwendig, beträgt die Bindungsfrist vier Wochen.
BVB Besondere Versicherungsbedingungen, die nicht für alle Kunden gelten und deshalb nur bei Bedarf beigefügt werden. Siehe AVB.
Deckungsunterbruch Bezahlt ein Kunde seine Prämie auch nach Mahnung nicht, ist sein Versicherungsschutz unterbrochen. Dieser bleibt so lange ausgesetzt, bis die Prämie bezahlt ist. Ereignet sich während des Deckungsunterbruchs ein Schadenfall, so wird dieser nicht vergütet.
Deckungszusage, provisorische Provisorische oder vorläufige Deckungszusage liegt vor, wenn der Versicherer Versicherungsschutz gewährt, bevor er die Annahme des gestellten Versicherungsantrages erklärt. In der Regel hat die vorläufige Deckung den Umfang des gestellten Antrages. Sie wird regelmässig befristet und fällt normalerweise dahin, wenn der Versicherer den Antrag annimmt oder ablehnt. Die vorläufige Deckung stellt nach herrschender Lehre einen selbständigen Versicherungsvertrag dar, der an keine Form gebunden ist.
Dispositive Bestimmung Vorschrift des Privatrechts, welche einer abweichenden Vereinbarung der Parteien nachgeht.
EDI Abkürzung für "Eidgenössisches Departement des Innern".
Einfache Kausalhaftung Siehe Kausalhaftung.
Einredenausschluss Der Versicherer darf gegenüber dem Geschädigten keine Deckungseinschränkung anführen (z.B. Alkoholklausel), welche zu einer Reduktion des Schadenersatzes führen würden.
EJPD Abkürzung für "Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement".
Ersatzwert Der Ersatzwert (EW) ist der Wert einer Sache zum Zeitpunkt des Schadenereignisses. Es ist der Wert, den die Versicherung ihrer Entschädigungsberechnung zu Grunde legt. Der Ersatzwert ist je nach Vertragsbedingungen Zeit- oder Neuwert.
EW Abkürzung für "Ersatzwert"
Fahrlässigkeit Unvorsichtige Verhaltensweise, bei der die vorhersehbare Schädigung einer Drittperson nicht beachtet wurde. Man unterscheidet leichte Fahrlässigkeit und grobe Fahrlässigkeit.
Fälligkeit Fällig wird eine Forderung mit dem Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung fordern und einklagen kann.
Familienhaupt Siehe Haftpflicht des Familienhaupts.
FINMA Mit dem Finanzmarktgesetz FINMAG werden die drei Behörden Bundesamt für Privatversicherungen BPV, Eidgenössische Bankenkommission EBK und Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei Kst GwG in der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA zusammengeführt. Die Finanzmarktaufsicht bezweckt den Schutz der Gläubiger, der Anleger, der Versicherten sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte.
Garantiesumme Finanzielle Begrenzung des versicherten Vermögensbedarfs eines Versicherten im Rahmen einer Vermögensversicherung. Die Garantiesumme wird in der Police als Maximalbetrag ausgewiesen.
Gebäudehaftpflichtversicherung Vermögensversicherung. Schützt den Eigentümer eines Gebäudes vor berechtigten Schadenersatzansprüchen von Dritten, die durch das Gebäude geschädigt werden (v.a. Werkeigentümerhaftpflicht).
Gefahr Die versicherte Gefahr ist der Tatbestand, für welchen der Versicherungsvertrag Versicherungsschutz gewährt (Unfall, Erreichen eines bestimmten Alters, usw.). Zur Zeit des Vertragsabschlusses muss ungewiss sein, ob sich dieser Tatbestand überhaupt je oder wann er sich verwirklichen wird. Es muss sich um ein künftiges Ereignis handeln. Die versicherte Gefahr muss mit dem versicherten Gegenstand zusammenhängen. Die versicherte Gefahr ist von den Gefahrstatsachen zu unterscheiden.
Gefährdungshaftung Siehe Kausalhaftung.
Gefahrserhöhung Nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluss bestehenden Ausprägung von Gefahrstatsachen, die zu einer Verschärfung des Gefahrszustandes führt, d.h. den Eintritt der versicherten Gefahr oder eine Vergösserung des Schadens wahrscheinlicher macht (Kommentar VVG - Fuhrer, Basel, 2001, N 17 zu Vorbem. Art. 28-30).
Gefahrstatsachen Gefahrstatsachen sind Tatsachen oder Umstände, welche auf die Gefahr einen Einfluss haben und deren Erfassung dem Versicherer erlauben, die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein Versicherungsfall ereignet, konkret für den einzelnen Versicherten abzuschätzen. Man spricht von objektiven Gefahrstatsachen, wenn sie den versicherten Gegenstand betreffen (z.B. Hubraum eines Autos); von subjektiven Gefahrstatsachen, wenn sie mit der Person des Versicherten zusammenhängen (Gesundheit des Autohalters und -lenkers); von wandelbaren Gefahrstatsachen, wenn sie sich ändern können; von unwandelbaren Gefahrstatsachen, wenn sie ein für allemal feststehen (Geburtsjahr einer Person).
Gegenseitige übereinstimm. Willensäusserung Ein Antrag zum Vertragsschluss, der die wesentlichen Vertragspunkte beinhaltet, und eine deckungsgleiche Annahmeerklärung.
Genugtuung Entschädigung für erlittenen immateriellen Schaden (Schmerzensgeld).
Gericht Staatliches Organ der Rechtsprechung, das über Konflikte oder Streitigkeiten zwischen zwei Vertragspartnern verbindlich entscheidet.
Geschädigte "Der Geschädigte ist einer der Beteiligten im Dreieck Versicherer - Versicherter - Geschädigter.
Geschädigter ist derjenige, der einen Schaden erlitten hat. "
Geschäftherrenhaftpflicht Kausalhaftung des Unternehmers / des Unternehmens für den Schaden, den die Arbeitnehmenden oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer Tätigkeit bei Drittpersonen anrichten. Es handelt sich um eine ausservertragliche Haftpflicht (milde Kausalhaftung).
Geschäftsplan Gibt Auskunft über die geplanten Aktivitäten des Versicherers. Muss als Bestandteil des Verfahrens zur Erteilung der Bewilligung beim EFD eingereicht werden.
Gläubiger Als Gläubiger wird die Person bezeichnet, die eine Forderung gegenüber einer anderen Person (Schuldner) hat.
Grobe Fahrlässigkeit (Grobfahrlässigkeit) Grobfahrlässig handelt, wer eine elementare Vorsichtspflicht verletzt, deren Beachtung sich jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage aufdrängt. Wird durch grobe Fahrlässigkeit ein Schaden herbeigeführt, so kann die Versicherungsleistung reduziert werden.
Grobes Verschulden siehe Grobfahrlässigkeit.
Haftbare siehe Haftpflichtige.
Haftpflicht "Unter Haftpflicht versteht man die Pflicht, für einen Schaden, den man einem anderen widerrechtlich zugefügt hat, einstehen zu müssen.
Wir haften aus verschiedenen Gründen; weil wir schuldhaft gehandelt oder weil wir eine Sorgfaltspflicht verletzt haben. Besonders streng wird die Haftpflicht nach dem Strassenverkehrsgesetz, die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgelegt. "
Haftpflicht des Familienhaupts Kausalhaftung der Eltern oder anderer Aufsichtspersonen für den Schaden, den Kinder wegen mangelnder Aufsicht bei Drittpersonen anrichten. Es handelt sich um einen Fall der ausservertraglichen Haftpflicht (milde Kausalhaftung).
Haftpflichtige Der Haftpflichtige ist derjenige, der für den einem Dritten zugefügten Schaden einstehen muss.
Haftpflichtversicherung Die Haftpflichtversicherung übernimmt den Vermögensverlust, den der Versicherungsnehmer dadurch erlitten hat, dass er berechtigte Ansprüche Dritter befriedigen muss. Sie lehnt auch unberechtigte Ansprüche für den Versicherungsnehmer ab (Rechtsschutzfunktion).
Haftung Haftung bedeutet, einstehen müssen für den, einem Dritten zugefügten, Schaden.
Haftungsprivileg Der Schädiger ist gegenüber seinen UVG-versicherten Arbeitnehmern, bzw. Familienangehörigen von der Haftung befreit, sofern er den Schaden nicht absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat (ATSG 75).
Haftzeit Begrenzung der Versicherungsleistungen der Betriebsunterbrechungsversicherung auf einen bestimmten Zeitraum.
Halbzwingende Bestimmung Gesetzliche Bestimmung, von welcher nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers abgewichen werden darf.
Handänderung "Wechselt ein versicherter Gegenstand den Eigentümer, gehen in der Sach- und Vermögensversicherung Rechte und Pflichten des Versicherungsvertrages auf den Erwerber über.
Nach Revision VVG (in Kraft Tretung voraussichtlich am 01.01.2006):
Wechselt ein versicherter Gegenstand den Eigentümer, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Handänderung. Ausgenommen ist die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung, welche mit sämtlichen Rechten und Pflichten auf den neuen Halter übergeht. Der neue Halter kann den Vertrag beenden, wenn er belegt, dass er einen Versicherungsvertrag mit einer anderen Gesellschaft abgeschlossen hat. Die Prämie bleibt bei der Handänderung nur bis zur Vertragsauflösung geschuldet.
Kauf, gesellschaftsrechtliche Vorgänge, Erbschaft, Tausch, Schenkung, Versteigerung, Enteignung etc. sind Rechtsgründe für den Eigentümerwechsel. "
Hilfspersonenhaftung Kausalhaftung des Unternehmers / des Unternehmens für den Schaden, die Hilfspersonen (Mitarbeitende) bei der Erfüllung vertraglicher Pflichten beim Vertragspartner anrichten. Es handelt sich um eine vertragliche Haftpflicht.
Höhere Gewalt "Höhere Gewalt ist ein unvorhergesehenes, unvorhersehbares, aussergewöhnliches und vom menschlichen Verhalten unabhängiges Ereignis, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht.
Höhere Gewalt sind z.B. extreme Sturmwinde, Felsstürze oder Überschwemmungen. "
Indirekter Schaden Folgeschaden an einer versicherten Sache.
Informationspflicht Pflicht des Versicherers zur Übergabe von AVB und weiterer Informationen ("Verbraucherinformationen") bei Vertragsabschluss.
Innenverhältnis Rechtsbeziehung mehrerer verbundener Personen untereinander; bei der Solidarhaftung der Haftpflichtigen.
Insolvenz Zahlungsunfähigkeit.
Insolvenzschutz Schutz der Versicherten vor der Zahlungsunfähigkeit des Versicherers.
Juristische Person Juristische Personen sind vom Recht geschaffene künstliche Gebilde. Sie entstehen durch den Zusammenschluss von natürlichen Personen in einer gesetzlich vorgeschriebenen Organisationsform. Gesellschaften weisen zudem ein Kapital auf. Die juristischen Personen haben ähnliche Rechte und Pflichten wie natürliche Personen. Beispiele: Verein, Stiftung, Aktiengesellschaft, Genossenschaft, GmbH.
Kausalhaftung "Kausalhaftung heisst, dass eine Haftung auch ohne Verschulden besteht.
Das Haftpflichtrecht unterscheidet die milde (einfache) Kausalhaftung von der scharfen Kausalhaftung (Gefährdungshaftung). "
Kausalzusammenhang Siehe adäquater Kausalzusammenhang.
Kulanz Entgegenkommende Behandlung eines Geschäftspartners aus kaufmännischen Erwägungen z.B. Regulierung von Schäden (z.B. volle Entschädigung auch bei Unterversicherung). Die Kulanzleistung stellt rechtlich keine Schenkung dar, sondern erfolgt nach der Grundlage des Versicherungsvertrages.
Kündigung "Die Möglichkeit eines Emittenten, seine Anleihe vor Ablauf der Laufzeit zurückzubezahlen.
Im Anlagefondsgeschäft der Widerruf des Kollektivanlagevertrags durch den Anleger. Der Rücknahmepreis ist grundsätzlich sofort auszuzahlen. Für Immobilienfonds besteht eine Sonderregelung, siehe Rückgabe von Anteilen / Börsenhandel. "
Leasing Leasing ist das Vermieten von Gütern, wobei die Mietzahlungen bei einem eventuellen späteren Kauf angerechnet werden können.
Leichte Fahrlässigkeit Jede Fahrlässigkeit, die keine grobe ist. Die Versicherungsleistung darf nicht gekürzt werden (VVG 14).
Mahnfrist Zeitraum, den der Gläubiger dem Schuldner zur Bezahlung einer fälligen Forderung ansetzt.
Mahnung Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner zur Bezahlung einer fälligen Leistung.
Milde Kausalhaftung Siehe Kausalhaftung.
Missbrauchschutz Schutz der Allgemeinheit vor Vertrauensmissbrauch.
Mitwirkungspflicht Gesetzliche Obliegenheit des Anspruchsberechtigten, dem Versicherer auf Begehren jede Auskunft über solche ihm bekannte Tatsachen zu erteilen, die zur Ermittlung der Umstände des Schadenereignisses oder zur Feststellung der Folgen dienlich sind. Vertraglich können bestimmte Handlungen zur Pflicht erklärt werden (VVG 39).
Natürliche Person Jedermann ist als natürliche Person rechtsfähig (ZGB 11) und unterscheidet sich dadurch grundlegend von der juristischen Person.
Nebenamtliche Tätigkeit Unbezahlte Arbeit während der Freizeit und versicherte "Gefahr" der Privathaftpflichtversicherung. Kommt es bei einer nebenamtlichen Tätigkeit zu einem Haftpflichtfall, tritt die Privathaftpflichtversicherung für Schäden ein.
Obhutsschäden Schäden an fremden Sachen, die in der Obhut des Versicherten sind, d.h. von ihm benutzt, aufbewahrt oder transportiert werden. Die Privathaftpflichtversicherung ersetzt den Vermögensbedarf des Geschädigten. In der Betriebshaftpflichtversicherung besteht Deckung aufgrund besonderer Vereinbarung.
Obliegenheit Unter Obliegenheiten versteht man versicherungsrechtlich die gesetzlichen oder vertraglichen Nebenpflichten der Parteien aus dem Versicherungsvertrag (Anzeigepflicht, Rettungspflicht, Mitwirkungspflicht, bestimmte Auflagen). Die Verletzung einer Obliegenheit hat einen Rechtsverlust zur Folge, z.B. Dahinfallen des Vertrages, Suspension der Leistungspflicht, Leistungskürzungen, Prämienerhöhung).
Öffentliches Recht Teil der Rechtsordnung, die das Verhältnis zwischen den Trägern der Staatsgewalt (Behörden) und privaten Rechtssubjekten (Bürger, Privatunternehmen) regelt.
Offerte Offerte ist gleichbedeutend wie Antrag im Rechtssinne. Für Weiteres siehe unter Antrag.
Ombudsman / Ombudsstelle "Unabhängige Persönlichkeit oder unabhängige Stelle bzw. Organisation (Ombudsstelle), die Beschwerden entgegennimmt und Streitigkeiten zwischen zwei Vertragspartnern schlichtet.
Im Bereich der Versicherung gibt es den ""Ombudsman der Privatversicherung und der Suva"" sowie den ""Ombudsman der sozialen Krankenversicherung"". "
Passiver Rechtsschutz Abwehr von Haftpflichtansprüchen, die unrechtmässig an den Versicherten gestellt werden.
Pfändung Amtliche Beschlagnahme einzelner Vermögenswerte des Schuldners aufgrund eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls, um einen Anspruch des Gläubigers zu erfüllen.
Police Die Police ist eine private Urkunde über Rechte und Pflichten der Parteien, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer auszuhändigen hat (VVG 11). Die Police dient dem Beweis des Abschlusses und des Inhalts (VVG 12) eines Versicherungsvertrages. Sie ist nicht Voraussetzung für das Zustandekommen der Versicherung, sondern vielmehr ein Ausfluss daraus. Sie ist kein Wertpapier, wird jedoch hinsichtlich der Kraftloserklärung diesen gleichgestellt (VVG 13).
Prämie Die Prämie ist der Preis, den der Versicherungsnehmer dafür entrichtet, dass der Versicherer im Schadenfall die vereinbarten Leistungen erbringt. Die Prämie wird in der Regel nach Versicherungsperioden, im Zweifel jeweils ein Jahr, bemessen, auch wenn andere Zahlungsmodalitäten, z. B. monatliche Zahlung, Einmaleinlage, vereinbart werden.
Prämienanpassungsklausel (PAK) Die Parteien können - durch entsprechende Klauseln in den AVB - vereinbaren, dass der Versicherer Prämien oder Selbstbehalte während der laufenden Vertragsdauer anpassen kann. Dem Versicherungsnehmer ist gleichzeitig im Fall einer solchen Vertragsanpassung ein angemessenes Kündigungsrecht einzuräumen.
Prämienzahler Als Prämienzahler wird diejenige natürliche oder juristische Person bezeichnet, welche dem Versicherer die Prämien bezahlt. In der Regel ist der Prämienzahler identisch mit dem Versicherungsnehmer.
Prämienzahlung Beitragspflicht des Versicherungsnehmers zur Deckung der versicherten Gefahr. Die Höhe der Prämienzahlung hängt von der Höhe des Risikos und der Versicherungsdauer ab.
Privathaftpflichtversicherung Die Privathaftpflichtversicherung schützt den Versicherten gegen Ansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen ihn erhoben werden. Geschützt ist der Versicherte als Privatperson, als Familienvater, als Hundehalter, als Wohnungsmieter, Wehrmann und Sportausübender usw. Ausgeschlossen sind Schäden, die der Versicherte als Lenker oder Halter eines Motorfahrzeuges oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit verursacht.
Privatrecht Teil der Rechtsordnung, die das Verhältnis zwischen privaten Rechtssubjekten (Bürger, Privatunternehmen) untereinander regelt. Bei Rechtsverstössen muss der betroffene Bürger bzw. das betroffene Unternehmen selbst aktiv werden und klagen.
Privatrechtsschutz Bereich der Rechtsschutzversicherung, der Rechtsstreitigkeiten versichert, mit denen Privatpersonen konfrontiert werden. Ausgenommen davon ist der Verkehrsrechtsschutz.
Privatversicherung Zur Privatversicherung (Privatassekuranz) zählen die Versicherungsunternehmen, die privatrechtlich organisiert sind. Von öffentlich-rechtlicher Versicherung spricht man bei Versicherungsträgern, die nach dem öffentlichen Recht organisiert sind.
Produktehaftpflicht Haftung des Herstellers, Importeurs oder Händlers für Schaden, der durch mangelhafte Produkte angerichtet wird (Mangelfolgeschaden). Es handelt sich um einen Fall der ausservertraglichen Haftpflicht (milde Kausalhaftung).
Produktrisiko Gefahr, die durch die Betriebshaftpflichtversicherung versichert wird. Es handelt sich um die Haftpflicht eines Unternehmens gegenüber Dritten im Zusammenhang mit Mangelfolgeschäden. Abgedeckt sind also Folgeschäden, die durch die Herstellung oder den Vertrieb eines fehlerhaften Produkts entstehen.
Prolongationsklausel Abrede, wonach sich der Versicherungsvertrag nach der vereinbarten ersten Dauer mangels Kündigung verlängert (VVG 47, stillschweigende Vertragserneuerung). Die Verlängerung kann längstens ein Jahr betragen.
Provisorische Deckung siehe Deckungszusage, vorläufige.
Prozessrisiko Kostenrisiko für Konflikte, die in einem Gerichtsprozess beurteilt werden. Wenn ein Versicherter seine Ansprüche vor Gericht durchsetzen oder abwehren will, werden die dadurch entstehenden Kosten (Anwalts- und Gerichtskosten, Aufwandsentschädigungen) durch eine Rechtsschutzversicherung gedeckt.
Rechtsschutzversicherung "Die Rechtsschutzversicherung schützt den Versicherungsnehmer gegen den Schaden (finanzieller Aufwand), der aus der Inanspruchnahme einer Rechtshilfe entsteht.
Die Leistung der Rechtsschutzversicherung erfolgt in der Form von Dienstleistungen oder in Form einer Entschädigung.
Häufig wird unterschieden zwischen Privat-, Verkehrs-, oder Berufs-Rechtsschutzversicherung. "
Rechtsverfahren Rechtsverfahren können einen Vermögensbedarf verursachen, der durch Leistungen einer Rechtsschutzversicherung abgedeckt wird.
Regress Die Frage nach dem Regressrecht stellt sich, wenn zwei oder mehrere Personen, meist aus verschiedenen Rechtsgründen, für denselben Schaden ersatzpflichtig werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Drittperson dem Versicherten einen Schaden zufügt, für den der Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrages aufzukommen hat. Es stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer, soweit er dem Geschädigten den Schaden ersetzt hat, die geleistete Zahlung vom Schadenverursacher zurückfordern kann. Die Regressregeln richten sich nach VVG 72 (Subrogation) und OR 51. Hat der Schadenverursacher den Schaden schuldhaft aus unerlaubter Handlung herbeigeführt, steht dem Versicherer ein Regressrecht zu (VVG 72). Hat der Schadenverursacher gegenüber dem Geschädigten wie der Versicherer einzig aus Vertrag einzustehen, ist ein Regress des Versicherers nur im Falle von Grobfahrlässigkeit möglich (OR 51). Der Personensummenversicherung, für welche das Kumulationsprinzip gilt, ist der Regress fremd.
Rettungspflicht Nach Eintritt des befürchteten Ereignisses hat der Anspruchsberechtigte gemäss VVG 61 dafür zu sorgen, dass sich der Schaden mindert oder nicht vergrössert. Er hat dabei die Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Hat der Anspruchsberechtigte diese Pflichten schuldhaft verletzt, darf der Versicherer die Entschädigung um den Betrag kürzen, als sich der Schaden wegen Missachtung der Rettungspflicht nicht vermindert oder vergrössert hat.
Risikoprüfung Prüfung der deklarierten Risiken und allfälliger zusätzlicher Erhebungen wie medizinische Untersuchungen, um zu entscheiden, ob ein Antrag überhaupt, und wenn ja, ob zu normalen oder zu erschwerten Bedingungen, angenommen werden kann. Die Bindungsfrist des Antragstellers gibt dem Versicherer Zeit für diese Prüfung.
Rückgriff Rückgriff (oder Regress) bedeutet Rückforderung von einem anderen Ersatzpflichtigen.
Rückkaufswert Rückkaufswert weisen nur so genannte gemischte Versicherungen auf, die aus einer Risiko- und einer Sparkomponente bestehen und daher ein Deckungskapital bilden. Das Gesetz spricht von Versicherungen mit gewissem Versicherungsfall (VVG 90.2). Von jeder für eine gemischte Versicherung bezahlten Prämie legt die Gesellschaft einen Teil als Sparprämie zinstragend an. Einen anderen Teil der Prämie benötigt sie für die Risikodeckung, einen weiteren Teil für die laufenden Kosten. Die beim Vertragsabschluss entstehenden, einmaligen Abschlusskosten werden auf alle folgenden Prämien verteilt; sie sind daher erst am Ende der Prämienzahlungsdauer getilgt. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten die Regeln, nach denen der Rückkaufswert auf dem Deckungskapital berechnet wird. Der Versicherungsnehmer hat das Recht, im Zweifelsfall die Richtigkeit der Berechnung durch das Bundesamt für Privatversicherungen unentgeltlich überprüfen zu lassen.
Rücktritt Entspricht dem Preis, zu dem Anteile von der Fondsleitung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zurückgenommen werden müssen (Inventarwert abzüglich einer Kommission gemäss Reglement).
Schaden "Schaden ist eine Vermögensverminderung, und zwar die Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens des Geschädigten und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis aufwiese.
Grundsätzlich wird jeder Nachteil berücksichtigt, auch der entgangene Gewinn, also eine wegen des Schadens nicht eingetretene Vermögensvermehrung. Man unterscheidet zwischen Personen-, Sach- und Vermögensschaden.
Achtung das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet nicht zwischen Personenschäden und Sachschäden. Im SVG werden Vermögensschäden, die als Folge von Personenschäden oder Sachschäden entstanden sind, zu den Personen- bzw. Sachschäden gezählt und dementsprechend entschädigt. "
Schadenersatz Ersatzleistung bedeutet, dass jemand einem anderen den Schaden ausgleicht, der diesem entstanden ist. Eine Schadenersatzpflicht kann sich aus einem Vertrag oder aus unerlaubter Handlung ergeben.
Schadenmeldung (Schadenanzeige) Mit der Schadenmeldung bringt der Versicherungsnehmer dem Versicherer ein versichertes Ereignis zur Kenntnis. Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass die Anzeige schriftlich erfolgen muss.
Schadenversicherung Schadenversicherung liegt vor, wenn eine Vermögenseinbusse Voraussetzung und Kriterium für die Bemessung der Leistungspflicht des Versicherers ist.
Scharfe Kausalhaftung Siehe Kausalhaftung.
Solidarhaftung "Solidarhaftung liegt dann vor, wenn mehrere Ersatzpflichtige für denselben Schaden gemeinsam einstehen müssen. Jeder einzelne Ersatzpflichtige haftet für die ganze Entschädigung.
Der Geschädigte kann sich mit seinen Forderungen an den Ersatzpflichtigen seiner Wahl halten.
Die Ersatzpflichtigen regeln die Aufteilung des Schadenersatzes unter sich (Rückgriff). "
Sorgfaltspflicht Unser Zivilrecht geht davon aus, dass jeder von seinen Mitmenschen ein bestimmtes Mass von Sorgsamkeit und Aufmerksamkeit erwarten darf. So ist jeder Versicherungsnehmer zur Sorgfalt verpflichtet. Die schuldhafte Verletzung von selbstverständlichen Schadenverhütungsregeln kann zu einer Herabsetzung der Versicherungsleistung führen. Richtet jemand einen Schaden an, weil er die durchschnittliche Sorgfalt nicht aufgewendet hat, so spricht man von einer Sorgfaltspflichtverletzung.
Stundungsfrist Zeitraum, der zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbart wird und den Zweck hat, die Fälligkeit einer Forderung um eine gewisse Dauer hinauszuschieben.
Subrogation Auf den Versicherer gehen, soweit er Entschädigung geleistet hat, diejenigen Ansprüche über, welche dem Versicherten gegenüber dem Schadenverursacher aus unerlaubter Handlung zustehen, sofern letzterer den Schaden schuldhaft verursacht hat (VVG 72).
Teilbarkeit der Prämie Der neue Grundsatz des revidierten Versicherungsvertragsgesetzes (in Kraft Tretung voraussichtlich am 01.01.2006), wonach der Versicherungsnehmer die Prämie nur für die Zeitspanne bis zur vorzeitigen Auflösung oder Beendigung des Vertrages zu bezahlen hat (revVVG 24 g).
Teilschaden Schaden, bei dem eine Reparatur der versicherten Sache weniger teuer ist als der versicherte Wert.
Tierhalterhaftpflicht Kausalhaftung des Tierhalters für den Schaden, der durch das Tier bei einer Drittperson verursacht wurde. Es handelt sich um einen Fall der ausservertraglichen Haftpflicht (milde Kausalhaftung).
Totalschaden Schaden, bei dem eine Reparatur der versicherten Sache teurer ist als der versicherte Wert.
Überversicherung Überversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme höher ist als der Wert des versicherten Gegenstandes, der Versicherungswert (VVG 51). Sie bringt dem Versicherten keinen Nutzen, kostet ihn aber Prämien.
Übervorteilungsschutz Schutz der Versicherten vor der Macht des Spezialisten.
Unbeteiligte Dritte Siehe Dritte.
Unterversicherung (UV) Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme tiefer liegt als der Wert des versicherten Gegenstandes im Zeitpunkt des Schadens (Ersatzwert). Der Versicherer kann seine Leistung im Teilschaden nach der so genannten Proportionalregel (Verhältnis, in dem die Versicherungssumme zum Ersatzwert steht) kürzen. Im Totalschaden ist die Leistung auf die Versicherungssumme beschränkt. Die Proportionalregel kann durch Vereinbarung (Erstrisikodeckung) ausgeschaltet werden.
UV Abkürzung für "Unterversicherung"
Veränderungsverbot Bevor der Schaden ermittelt ist, darf der aus dem Versicherungsvertrag Anspruchsberechtigte ohne Zustimmung des Versicherers an den beschädigten Gegenständen keine Veränderung vornehmen, welche die Feststellung der Ursache oder des Schadens erschweren oder verunmöglichen (VVG 68).
Verkehrshaftungsversicherung Transportversicherung, die die Haftpflicht des Transportgewerbes für transportierte Güter versichert.
Verkehrsrechtsschutz Bereich der Rechtsschutzversicherung, der Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr versichert.
Verlustschein Amtlicher Ausweis für den Gläubiger für den im Betreibungsverfahren nicht gedeckten Teil seiner Forderung.
Verschulden Als Verschulden wird ein rechtlich vorwerfbares, menschliches Verhalten (Tun oder Unterlassen) bezeichnet, das Ursache eines Schadens ist. Es werden Absicht und Fahrlässigkeit unterschieden. Absichtlich handelt, wer mit Wissen und Willen einen Schaden verursacht, fahrlässig handelt, wer diejenige Sorgfalt nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
Verschuldenshaftung Als Verschuldenshaftung bezeichnet man diejenige Art der Haftung, bei welcher man für einen selbst verschuldeten Schaden einstehen muss. Vorausgesetzt wird immer ein persönliches Verschulden. Im Obligationenrecht heisst es: "Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet."
Versicherer Der Vertragspartner (Aktiengesellschaft oder Genossenschaft) des Versicherungsnehmers.
Versicherte Person "Allgemein:
Die Person, deren Sachen, Vermögen oder Person Gegenstand des Versicherungsvertrages bildet. Sie ist auch anspruchsberechtigt. Synonym: der Versicherte.
In der Personenversicherung:
Die Person, auf deren Leben die Versicherung gestellt ist, oder für die eine Unfall- oder Krankendeckung vereinbart ist. "
Versicherter Der Versicherte ist der Vertragspartner des Versicherers. Er bezahlt die Prämie und erhält dafür von der Versicherung die im Versicherungsvertrag vereinbarte Gegenleistung.
Versichertes Gebiet bei Umzug Als "versichertes Gebiet" werden während des Umzuges die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und die Enklaven Büsingen und Campione verstanden.
Versicherung auf fremdes Leben Bei der Versicherung auf fremdes Leben schliesst der Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung nicht auf sein eigenes Leben, sondern auf das Leben einer Drittperson ab. Versicherungsnehmer und versicherte Person sind somit nicht identisch, weshalb man auch von einer Fremd- oder Drittlebensversicherung spricht. Die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag stehen nur dem Versicherungsnehmer, nicht aber der versicherten Person zu. Der Abschluss einer Versicherung auf fremdes Leben braucht die vorgängige schriftliche Zustimmung des versicherten Dritten, damit er gültig ist (VVG 74).
Versicherung für fremde Rechnung Wie die Versicherung auf fremdes Leben ist auch die Versicherung für fremde Rechnung eine Fremdversicherung. Mit der Versicherung für fremde Rechnung versichert der Versicherungsnehmer fremde Objekte (Sachen, Vermögen). Zur Prämienzahlung ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Versicherungsleistung steht hingegen dem Eigentümer oder Inhaber des entsprechenden Objektes (VVG 17).
Versicherungsaufsicht Die öffentlich-rechtliche Versicherungsaufsicht wird von staatlichen Behörden wahrgenommen, die für das Versicherungswesen zuständig sind (z.B. EFD, FINMA). Diese überwachen gemäss Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) die Einhaltung der einschlägigen Gesetzesvorschriften.
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) Gesetz, das die Versicherungsaufsicht regelt und für alle Privatversicherer (Direktversicherer und Rückversicherer) gültig ist, die in der Schweiz tätig sind. Das VAG befasst sich primär mit der Bewilligung zum Geschäftsbetrieb (durch das EFD) und der Überwachung der Geschäftstätigkeit (durch die FINMA).
Versicherungsbeginn Der Zeitpunkt, mit welchem der Versicherungsschutz wirksam wird. Er kann mit dem Vertragsbeginn zusammenfallen oder durch Vereinbarung später einsetzen.
Versicherungsdauer Die Zeitspanne, während welcher der Versicherungsschutz wirksam ist. Sie wird in der Regel in mehrere Versicherungsperioden unterteilt. Die Versicherungsdauer kann mit der Vertragsdauer zusammenfallen.
Versicherungsfall Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn sich der Tatbestand erfüllt, der grundsätzlich eine Leistungspflicht des Versicherers, bzw. einen Leistungsanspruch des Versicherten entstehen lässt.
Versicherungsjahr Entspricht nicht (unbedingt) einem Kalenderjahr. Wurde eine Versicherung im April abgeschlossen, so dauert ihr Versicherungsjahr vom 1.4. des einen Jahres bis zum 31.3. des Folgejahres.
Versicherungsleistungen Die vertragliche Leistung des Versicherers nach einem Versicherungsfall. Sie kann eine Geldleistung oder eine Dienstleistung sein.
Versicherungsnehmer/in Der Vertragspartner (einzeln oder kollektiv) des Versicherers.
Versicherungsperiode Die Zeitspanne, nach welcher die Versicherungsprämie berechnet wird. Sie beträgt im Zweifel ein Jahr (VVG 19).
Versicherungspolice Die Versicherungspolice ist eine Vertragsurkunde, welche die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien umschreibt. Sie dient lediglich als Beweis für den Vertragsinhalt. Insbesondere wird darin festgehalten wer Versicherungsnehmer, versicherte Person und Begünstigter ist. Das Dokument enthält ebenfalls die versicherte Leistung, deren Fälligkeit sowie die Gegenleistung des Versicherungsnehmers, die Prämie und deren Fälligkeit. Die Details sind in den AVB sowie in den allenfalls nötigen besonderen Bestimmungen festgehalten. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil der Versicherungspolice. Werden Leistungen fällig, so ist die Police vorzulegen.
Versicherungsschutz "Die Frage nach dem Versicherungsschutz ist die Frage, ob und wieweit nach einem konkreten Vertrag Deckung bestehe:
- welche Gefahr ist in welchem Umfang versichert (sachlicher Geltungsbereich);
- welche Personen sind versichert (persönlicher Geltungsbereich);
- für welche Länder soll der Versicherungsvertrag gelten (örtlicher Geltungsbereich);
- ab wann und bis wann besteht der Versicherungsschutz nach einem bestimmten Vertrag (zeitlicher Geltungsbereich).
Wenn von Versicherungsschutz oder Deckung gesprochen wird, muss stets überlegt werden, in welchem Sinn dieser technische Begriff gemeint ist. Mit der Annahme des Antrages durch die Gesellschaft wird der Versicherungsschutz definitiv. Der Ablauf des Versicherungsschutzes ist für die einzelnen Leistungen in der Police festgelegt. Wird die Prämienzahlung vorzeitig eingestellt, erlischt die Deckung ganz oder teilweise gemäss den Versicherungsbestimmungen der betreffenden Versicherungsart. Der Geltungsbereich des Versicherungsschutzes erstreckt sich in der Lebensversicherung - im Gegensatz zu den meisten anderen Branchen - auf die ganze Welt; unabhängig davon, wo das versicherte Ereignis eingetreten ist. Man spricht daher von einer ""Weltpolice"". "
Versicherungssumme Die in der Versicherungspolice festgehaltene Summe, die fällig wird, wenn das versicherte Ereignis eintritt. Die Versicherungssumme (VS) wird von den Parteien frei vereinbart, richtet sich aber in der Sachversicherung nach dem Wert der Sache.
Versicherungsvertrag Ein zweiseitiger Vertrag zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer.
Versicherungsvertragsgesetz Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (obligationenrechtliches Spezialgesetz).
Versicherungswert Der Geldwert, den die versicherte Sache im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufweist.
Vertragliche Haftpflicht Die Haftung der haftpflichtigen Person für einen Schaden beim Vertragspartner besteht aufgrund einer vertraglichen Pflicht.
Vertragsbeginn Der Zeitpunkt, in welchem der Vertragsschluss durch Annahme eines verbindlichen Antrages herbeigeführt wird.
Vertragsdauer Die Zeitspanne vom Vertragsschluss bis zur Beendigung des Vertrages.
Vertreter, gesetzlicher Diejenige Person, die für eine handlungsunfähige Person (Unmündige, Bevormundete, Entmündigte) die Handlungen vornehmen kann bzw. muss, die letztere zur Begründung von Rechten und Pflichten benötigt.
Verzicht Aufgeben eines Rechts oder eines Anspruchs.
Verzug Der Zustand, in welchem sich der säumige Schuldner nach erfolgter Mahnung und unbenutzter Nachfrist befindet.
VN Abkürzung für "Versicherungsnehmer"
Vollwert Bei einer Vollwertversicherung entspricht die Versicherungssumme dem Versicherungswert der versicherten Objekte.
Vormund Geeignete, amtlich bestellte Person, die die gesetzliche Vertretung einer aus bestimmten, im Gesetz genannten Gründen entmündigten oder bevormundeten Person übernimmt.
VR Abkürzung für "Versicherer"
VS Abkürzung für "Versicherungssumme"
VVG Abkürzung für "Versicherungsvertragsgesetz"
Werkeigentümerhaftpflicht Kausalhaftung des Haus- oder Werkeigentümers für den Schaden, den Drittpersonen wegen mangelhafter Konstruktion oder mangelhaften Unterhalts durch das Haus / Werk erleiden. Es handelt sich um einen Fall der ausservertraglichen Haftpflicht (milde Kausalhaftung).
Wertminderung Mit zunehmendem Alter und durch Abnützung vermindert sich der Wert eines versicherten Gegenstandes. Je nach Vertragsbestimmungen wird im Schadenfall der Neuwert um die Wertminderung gekürzt und somit nur noch der Zeitwert entschädigt.
Widerrrechtlichkeit "Ausservertragliche Haftpflicht: Unerlaubter Eingriff in die Persönlichkeit, in das Eigentum oder in den Besitz einer Person.
Vertragliche Haftpflicht: Verletzung der mit einem Vertrag eingegangenen Pflichten. "
Wiederinkraftsetzung Reaktivierung eines ausser Kraft stehenden Vertrages in voller oder reduzierter Höhe.
ZB Abkürzung für "Zusatzbedingungen" (zu den AVB)
Zeitwert Als Zeitwert (ZW) wird der Betrag bezeichnet, der für die Neuanschaffung oder die Wiederherstellung einer gleichartigen Sache erforderlich ist, abzüglich der Wertminderung infolge von Abnützung, Alter oder anderen Gründen.
ZW Abkürzung für "Zeitwert"
Zwangsverwertung Bei Konkurs/Pfändung, nicht Verpfändung. Es handelt sich dabei um eine Verwertung, die nicht mehr im Machtbereich des Eigentümers der zu verwertenden Sache, sondern im Machtbereich des Staates liegt.
Zwingende Bestimmung Eine Gesetzesbestimmung, die nicht durch Parteivereinbarung abgeändert werden kann. Sie kann eine relativ (Änderung zu Gunsten des Versicherten möglich) oder absolut (keine Änderung möglich) zwingende Bestimmung sein.
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